Rechtsprechung
ArbG Mainz, 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2005 - 8 Sa 484/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2005 - 8 Sa 484/05
Gleichbehandlungsgrundsatz - Gratifikation für befristet Beschäftigte
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat durch Urteil vom 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04 - die Beklagte zur Zahlung von 635, 00 EUR brutto nebst Zinsen verurteilt, weil - bezogen auf das Weihnachtsgeld in Höhe von 435, 00 EUR brutto - der Anspruch als Gleichbehandlungsgrundsatz resultiere; alle Arbeitnehmer hätten Weihnachtsgeld erhalten.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.05.2005 - Az.: 6 Ca 1897/04 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 13.05.2005 - 6 Ca 1897/04 - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zur Zahlung von 435, 00 EUR brutto an Weihnachtsgeld und weiteren 200, 00 EUR brutto an Vergütung aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenabsprache vom 28.07.2004 nebst den zuerkannten Zinsen verpflichtet ist.